Baden-Württemberg: Landesreisekostengesetz

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Landesreisekostengesetz 

Stand: 19. Oktober 2004

ABSCHNITT I

Allgemeines

§ 1    Geltungsbereich

(1)    Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Landesbeamten, Richter im Landesdienst und der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordneten anderen Beamten und Richter.

(2)    Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von
1. Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld, § 22),
2. Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung und beim Ausscheiden aus dem Dienst wegen Dienstunfähigkeit (§ 23 Abs. 1),
3. Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen (§ 23 Abs. 2), und
4. Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlaß (§ 23 Abs. 3).

ABSCHNITT II

Reisekostenvergütung

§ 2    Begriffsbestimmungen

(1)    Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

(2)    Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von dem zuständigen Vorgesetzten schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt.
Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlaß der Einstellung (§ 16 Abs. 1 und 2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
(3)    Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten zur Erledigung von Dienstgeschäften am Dienst- oder Wohnort außerhalb der Dienststätte, die von dem zuständigen Vorgesetzten angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt.
Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.

§ 3    Anspruch auf Reisekostenvergütung

(1)    Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen.

Bei einer Dienstreise, die entsprechend ihrer Anordnung oder Genehmigung an der Wohnung angetreten oder beendet wird, besteht der dienstlich veranlaßte Mehraufwand für die Fahrkostenerstattung (§ 5) oder die Wegstreckenentschädigung (§ 6) in der Entfernung von oder bis zur Wohnung.
Im übrigen bestimmt Art und Umfang der Reisekostenvergütung ausschließlich dieses Gesetz.

(2)    Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstgangs zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren.

(3)    Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite seines Amtes wegen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

§ 12 bleibt unberührt.

(4)    Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.

(5)    Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen.

Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in den Fällen des § 19 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, daß die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird.

Erstattungsanträge können zurückgewiesen werden, wenn der Gesamtbetrag der Erstattung unter 50 EURO liegt.
Dies gilt jedoch nicht, wenn bei einem der Erstattungsanträge die Ausschlußfrist nach Satz 1 innerhalb eines Monats abläuft.

§ 4 Art der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung umfaßt
1. Fahrkostenerstattung (§ 5),
2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),
3. Tagegeld (§ 9),
4. Übernachtungsgeld (§ 10),
5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 11),
6. Erstattung der Nebenkosten (§ 14),
7. Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen (§ 15),
8. Aufwandsvergütung (§ 17),
9. Pauschvergütung (§ 18),
10. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 19).

§ 5    Fahrkostenerstattung
(1)    Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet, und zwar beim Benutzen von

Land- oder Wasserfahrzeug
Luftfahrzeugen
Schlafwagen
den Angehörigen der Besoldungsgruppen
bis zu den Kosten der
A 1 bis A 7
A 8 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, W 1 und W 2, R 1 und R 2
B 2 bis B 11 C 4, W 3 und R 3 bis R 10
zweiten Klasse

ersten Klasse
ersten Klasse
Touristen-  oder Economyklasse

Touristen-

oder

Economyklasse

Touristen-

oder

Economyklasse
Touristen-

klasse

 

Spezial- oder

Doppelbett-

klasse

Einbett-

klasse


Bei einer einfachen Entfernung von nicht mehr als 100 Kilometern werden die notwendigen Fahrkosten nur in Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet.
(2)    Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle oder Einordnung von Ämtern bleibt bei der Zuteilung zu den Klassen unberücksichtigt.
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten Fahrkostenerstattung wie Dienstreisende der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn.
Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter eines Disziplinar- oder Dienstgerichts erhalten Fahrkostenerstattung wie Dienstreisende der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16.
(3)    Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen mußte, das nur diese Klasse führte.
Das gleiche gilt, wenn er aus dienstlichem Grund eine höhere Klasse benutzen mußte.
(4)    Dienstreisenden, denen nach Absatz 1 die Fahrkosten der niedrigsten Klasse zu erstatten wären, werden bei einer amtlich festgestellten Erwerbsminderung von mindestens 50 vom Hundert die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet.
Dieselbe Vergünstigung kann anderen Dienstreisenden gewährt werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt.
(5)    Für Strecken, die aus triftigem Grund mit anderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet.
Liegt kein triftiger Grund vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

§ 6    Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
(1)    Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigem Grund mit einem ihm gehörenden Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer für
1. Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum bis 600 cm     16 Cent,
2. Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 600 cm     22 Cent.
Dem Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 1 steht das unentgeltlich zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug des Ehegatten oder eines mit dem Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten gleich.
(2)    Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug aus triftigem Grund benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, so wird abweichend von Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer für
1. Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum bis 600 cm     25 Cent,
2. Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 600 cm    
bei einer dienstlichen Jahresfahrleistung
a) bis 10 000 km     30 Cent,
b) ab 10 001 km     22 Cent.
Landräte und Bürgermeister bedürfen der in Satz 1 vorgesehenen Anerkennung nicht.
Zur Wegstreckenentschädigung nach Satz 1 kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde ein Zuschlag gewährt werden, wenn auf Grund der Art der Dienstgeschäfte regelmäßig in größerem Umfang Fahrten auf unbefestigten Straßen oder schwer befahrbaren Feld- oder Waldwegen durchzuführen sind.
Der Zuschlag beträgt je Kilometer für
1. Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum bis 600 cm     2 Cent,
2. Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 600 cm     3 Cent.
Bei Landesbeamten ist außerdem die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich.
(3)    Ist ein Kraftfahrzeug der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art ohne Vorliegen eines triftigen Grundes benutzt worden, so beträgt die Wegstreckenentschädigung je Kilometer 16 Cent.
(4)    Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Landes Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Person und Kilometer.
(5)    Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn als des Landes Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung nach Absatz 4, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.
(6)    Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem ihm gehörenden Fahrrad zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung von 2 Cent je Kilometer gewährt.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7    Dauer der Dienstreise
Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung.
Wird die Dienstreise an der Dienststelle oder einer anderen Stelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.

§ 8     (aufgehoben)

§ 9    Tagegeld
Die Höhe des Tagegeldes zur Abgeltung der Mehraufwendungen für Verpflegung bei Dienstreisen bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.


§ 10    Übernachtungsgeld
(1)    Übernachtungsgeld wird bei einer mindestens zwölfstündigen Dienstreise gewährt, wenn diese sich über mehrere Kalendertage erstreckt oder bis 3 Uhr angetreten worden ist.
Übernachtungsgeld wird nicht für eine Nacht gewährt, in der die Dienstreise nach 3 Uhr angetreten oder vor 3 Uhr beendet worden ist.
(2)    Das Übernachtungsgeld für eine notwendige Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis beträgt 20 EURO.
(3)    Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher als der zustehende Gesamtbetrag des Übernachtungsgeldes nach Absatz 2, so wird der Mehrbetrag bis zu 50 vom Hundert und, soweit die Mehrkosten begründet sind, bis zu weiteren 100 vom Hundert des Gesamtbetrages des Übernachtungsgeldes erstattet.
Darüber hinausgehende Mehrkosten werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erstattet.
Übernachtungskosten, welche die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab bei Übernachtungen im Inland um 20 vom Hundert des Inlandstagegeldes für einen vollen Kalendertag und bei Übernachtungen im Ausland um 20 vom Hundert des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für einen vollen Kalendertag zu kürzen.
Das gleiche gilt bei Voll- oder Halbpensionspreisen mit der Maßgabe, daß die Kürzungssätze für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittagessen 50 vom Hundert und für das Abendessen 30 vom Hundert betragen.
(4)    Ein Übernachtungsgeld wird nicht gewährt, wenn wegen der Benutzung von Beförderungsmitteln keine Übernachtungskosten anfallen.
Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, so wird für dieselbe Nacht ein Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn der Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten mußte.
(5)    Ein Übernachtungsgeld wird nicht gewährt, wenn nächtliche Dienstgeschäfte zu den regelmäßigen Dienstaufgaben gehören und deswegen keine Unterkunft in Anspruch genommen werden kann.

§ 11    Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
(1)    Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als sieben Tage, so wird vom achten Tag an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tag an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 9 und 10 werden insoweit nicht angewandt.
Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.
(2)    Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde kann abweichend von Absatz 1 das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weiteren vierzehn Tagen bewilligen.
Die Frist von insgesamt einundzwanzig Tagen darf in besonders begründeten Einzelfällen durch die oberste Dienstbehörde, bei Landesbeamten mit Zustimmung des Finanzministeriums, verlängert werden.

§ 12    Einbehaltung bzw. Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach § 11 Abs. 1
(1)    Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist
1. von dem Tagegeld (§ 9) für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittagessen 50 vom Hundert und für das Abendessen 30 vom Hundert,
2. von der Vergütung nach § 11 Abs. 1 für das Frühstück 15 vom Hundert, für das Mittagessen 30 vom Hundert und für das Abendessen 20 vom Hundert,
mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sachbezugsverordnung einzubehalten.
Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.
(2)    Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet, wird Übernachtungsgeld (§ 10) nicht gewährt, die Vergütung nach § 11 Abs. 1 wird um 35 vom Hundert gekürzt.
Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist.
(3)    Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.
(4)    Die oberste Dienstbehörde kann, bei Landesbeamten mit Zustimmung des Finanzministeriums, in besonderen Fällen niedrigere Kürzungssätze zulassen.

§ 13     (aufgehoben)

§ 14    Nebenkosten
Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 12 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.

§ 15    Auslagen bei Dienstgängen
Bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung (§ 14) zu.
Daneben werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Unterkunft und bei Dienstgängen von mindestens acht Stunden Dauer die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis bis zur Höhe des Tagegeldes bei einer Dienstreise von gleicher Dauer erstattet.
Als häusliche Ersparnis sind für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittagessen 50 vom Hundert und für das Abendessen 30 vom Hundert des Tagegeldes bei Dienstreisen mit einer Abwesenheitsdauer von acht Stunden am Kalendertag zu berücksichtigen.

§ 16    Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
(1)    Bei Dienstreisen aus Anlaß der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im übrigen gilt § 7.
Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tag an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben wird Übernachtungsgeld gewährt.
Bei Dienstreisen aus Anlaß der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird.
§ 12 bleibt unberührt.
(2)    Bei einer Dienstreise aus Anlaß der Einstellung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde.
(3)    Bei einer Dienstreise nach dem Wohn- oder Dienstort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt; notwendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang (§ 15) erstattet.
(4)    Übernachtet der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, so wird kein Übernachtungsgeld gewährt, die Vergütung nach § 11 Abs. 1 wird um 35 vom Hundert gekürzt.
Die notwendigen Auslagen für die Fahrten (§§ 5, 6) zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort werden bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes oder 35 vom Hundert der Vergütung nach § 11 Abs. 1 erstattet.
Für die Dauer des Aufenthalts am Wohnort wird kein Tagegeld, für volle Kalendertage keine Vergütung nach § 11 Abs. 1 gewährt.
(5)    aufgehoben
(6)    Das Finanzministerium regelt unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, welche Reisekostenvergütung gewährt wird, wenn
1. eine Dienstreise aus triftigem Grund unterbrochen wird,
2. eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise verbunden wird oder
3. nach diesem Gesetz mehrere Arten der Auslagenerstattung für den gleichen Zweck in Betracht kommen.

§ 17    Aufwandsvergütung
(1)    Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, können nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen mit einer Aufwandsvergütung abgefunden werden.
Die Aufwandsvergütung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden.
(2)    Das Finanzministerium kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.

§ 18    Pauschvergütung
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 1 bis 8 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

§ 19    Auslagen für Reisevorbereitungen
Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus einem Grund, den der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattbaren Auslagen erstattet.

§ 20    Auslandsdienstreisen
(1)    Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.
Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
(2)    Auslandsdienstreisen bedürfen der vorherigen, grundsätzlich schriftlichen Anordnung oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde, die diese Befugnis auf die nachgeordneten Behörden übertragen kann.
Landräte und Bürgermeister bedürfen der Genehmigung nicht.
(3)    Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern.

§ 21    Richter und Landesbeauftragter für den Datenschutz
(1)    Für Dienstreisen und Dienstgänge eines Richters
1. zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt,
2. zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes, das ihm übertragen ist,
3. zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums oder eines anderen vergleichbaren Gerichtsverfassungsorgans, dem er angehört,
bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 20 Abs. 2).
(2)    Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung ist als Dauer des Dienstgeschäfts die tatsächliche Dauer des richterlichen Amtsgeschäfts, der Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes oder der Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums oder eines anderen vergleichbaren Gerichtsverfassungsorgans zugrunde zu legen.
(3)    Für Dienstreisen und Dienstgänge des Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Landesdatenschutzgesetz gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 21 a    Gerichtsvollzieher
Bei Dienstreisen und Dienstgängen eines Gerichtsvollziehers zur Erledigung von Gerichtsvollzieheramtshandlungen wird anstelle der Reisekostenvergütung nach § 4 eine Abfindung nach den vom Justizministerium erlassenen Bestimmungen gewährt.

ABSCHNITT III Trennungsgeld und Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß

§ 22    Trennungsgeld
(1)    Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die das Finanzministerium erläßt.
Dasselbe gilt für die vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde und der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.
Der Abordnung steht die Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.
(2)    Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst steht bei Anordnungen im Rahmen der Ausbildung 50 vom Hundert der nach Absatz 1 zu gewährenden Entschädigung zu.
Der für die Ausbildung maßgebliche Dienstort wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde bestimmt.
Satz 1 gilt auch bei Abordnungen von Beamten im Rahmen des Ausbildungs- oder Einführungsdienstes, einer Ausbildungs- oder Einführungszeit, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung führen, mit Ausnahme der Reisebeihilfen für Familienheimfahrten bei Verheirateten oder diesen gleichgestellten Beamten.

§ 23    Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß
(1)    Eine Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zum Beamten oder Richter gilt als Dienstreise zur Einstellung.
Die Reise eines Polizeibeamten im Sinne des § 138 LBG bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst wegen Dienstunfähigkeit gilt als Dienstreise.

Satz 2 gilt nur für eine Reise im Inland.
(2)    Bei Reisen zum Zweck der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde die Auslagen bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes und bis zur Höhe der notwendigen Fahr- und Nebenkosten erstattet werden.
Diese Auslagen können den in § 22 Abs. 2 genannten Beamten nur bis zur Höhe von 50 vom Hundert erstattet werden.
(3)    Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlaß können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.

ABSCHNITT IV

Schlussvorschriften

§ 24    Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften
(1)    Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in §§ 6 und 10 Abs. 2 festgesetzten Beträge und die in § 10 Abs. 3 Satz 1 festgesetzten Vomhundertsätze veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die Klasseneinteilung in § 5 Abs. 1 und die Einteilung der Kraftfahrzeuge in § 6 Abs. 1 bis 3 veränderten Verhältnissen anzupassen.
(2)    Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Finanzministerium.

§ 25    Inkrafttreten 1
(1)    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 1969 in Kraft.
Gleichzeitig werden das Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. Dezember 1933 (RKG) - RBBl. I S. 1067 - und die Ausführungsbestimmungen des Reichsministers der Finanzen vom 16. Dezember 1933 zum Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten (ABzRKG) - RGBl. S. 192 - aufgehoben.
(2)    Für Reisen zum Zweck der Ausbildung oder Fortbildung im Rahmen von Lehrgängen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen haben und nach diesem Tag beendet werden, gilt das bisherige Recht weiter.

1 Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. Juni 1969 (GBl. S. 85).


Red 20230505

 

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